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   BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 74.90   

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BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 74.90 (https://dejure.org/1990,2947)
BVerwG, Entscheidung vom 31.10.1990 - 8 B 74.90 (https://dejure.org/1990,2947)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Oktober 1990 - 8 B 74.90 (https://dejure.org/1990,2947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliche Voraussetzungen der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer - Anforderungen an die steuerrechtliche Qualifizierung einer Zweitwohnung als reine Kapitalanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 74.90
    Eine solche Kapitalanlage liegt (abgesehen von dem Fall des Vorhaltens der Wohnung für Erholungszwecke) dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten versucht (Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 ).
  • BVerwG, 19.10.1981 - 7 CB 110.81

    Inhaltliche Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 74.90
    Ob das Oberverwaltungsgericht von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen, dessen Ausübung zugunsten des Verzichts auf mündliche Verhandlung nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung verfahrensfehlerhaft ist (Beschluß vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 25).
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 12.77

    Finanzwesen - Steuer - Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 74.90
    Eine solche Kapitalanlage liegt (abgesehen von dem Fall des Vorhaltens der Wohnung für Erholungszwecke) dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten versucht (Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 ).
  • BVerwG, 20.03.1992 - 8 B 132.91

    Steuerbegünstigung bei Vorhaltung einer Zweitwohnung für Zwecke der eigenen

    Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Beschluß des Senats vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - (Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 9) ab.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. Juli 1979 a.a.O. S. 235 f. und Beschlüsse vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - (Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6), vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - liegt eine reine Kapitalanlage dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke benutzt sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für seine eigene Erholung oder die seiner Angehörigen vorhält.

  • BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf nämlich eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz a.a.O. Nr. 6 S. 8 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2009 - 2 MB 22/09
    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese im Erhebungszeitraum auch - wenngleich nur kurzzeitig - genutzt hat (BVerwG v. 31.10.1990 - 8 B 74.90 -, Buchholz 401.61; Senatsurt. v. 04.08.1999 - 2 L 17/99 -, NVwZ-RR 2000, 634, Urt. v. 18.10.2000 - 2 L 64/99 -, Die Gemeinde 2002, 156), zumal schon das bloße Vorhalten für den persönlichen Bedarf den Steuertatbestand erfüllt (BVerwG v. 20.03.1992 - 8 B 132.91 - Senatsurt. v. 25.07.1991 - 2 L 75/91 - Urt. v. 05.04.2000 - 2 L 74/99 -).
  • BVerwG, 25.10.1991 - 8 B 130.91

    Zweitwohnungssteuer für eine lediglich als Kapitalanlage dienende Zweitwohnung -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerwG, 17.05.1991 - 8 B 63.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 ; Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerwG, 05.05.1995 - 8 B 14.93

    Nutzung von Kapital durch Erwerb und Vermietung einer nicht selbst genutzten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerwG, 15.03.1995 - 8 B 15.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Soweit es um die grundsätzliche Abgrenzung einer ausschließlich als Kapitalanlage gehaltenen Zweitwohnung von - auch - dem persönlichen Lebensbedarf des Eigentümers und seiner Angehörigen dienenden Zweitwohnungen geht, bedarf es angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweiwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz a.a.O. Nr. 6 S. 8 f. und vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 7) - von hier nicht einschlägigen besonderen Fallgestaltungen abgesehen (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1994, a.a.O.) - keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.
  • BVerwG, 20.01.1995 - 8 B 6.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Da die hier streitige Zweitwohnungssteuer nur die Jahre 1992 und 1993 betrifft, ist der "Verzicht" für die rechtliche Beurteilung schon deshalb unerheblich, weil jedenfalls bis zum 30. Juni 1993 die - ausreichende (vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8) - Möglichkeit der Eigennutzung bestand.
  • BVerwG, 13.05.1993 - 8 B 28.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerwG, 14.02.1992 - 8 B 122.91

    Zweitwohnung als reine Kapitalanlage bei nicht unerheblichen Zeiträumen der

  • BVerwG, 26.05.1994 - 8 B 90.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 25.05.1994 - 8 B 81.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 03.03.1992 - 8 B 140.91

    Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zweitwohnung als reine Kapitalanlage

  • BVerwG, 14.02.1992 - 8 B 123.91

    Rein theoretische Verfügbarkeit über die Wohnung zu Eigennutzzwecken als

  • BVerwG, 12.02.1992 - 8 B 125.91

    Begriff der reinen Kapitalanlage - Kriterium der rein theoretischen Verfügbarkeit

  • BVerwG, 22.09.1992 - 8 B 100.92

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde mangels genügender Darlegung der

  • BVerwG, 25.09.1991 - 8 B 94.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

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